§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) In Einzelfällen behalten wir uns vor, die Ware erst nach einer Anzahlung bis zur Höhe des vollen Auftragswertes auszuliefern. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, mit denen der Verlag noch nicht im Geschäftsverkehr steht oder bei denen sich zum Zeitpunkt des Auftragseingangs offene Rechnungen bereits im Mahnlauf befinden. Diese Vorgehensweise werden wir rechtzeitig im Voraus dem Kunden bekannt geben und mit ihm abstimmen.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung grundsätzlich auf Rechnung.
Wird in offener Rechnung geliefert, ist der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug und spesenfrei auf das Konto der Testzentrale zu bezahlen, sofern nichts anderes auf der Rechnung angegeben ist.
(3) Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, mit Ablauf der Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug.
(4) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu zahlen, soweit die Testzentrale nicht einen höheren Schaden nachzuweisen in der Lage ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(5) Porto- oder Versandkostenabzüge sind unzulässig. Spesenfreie Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an die Testzentrale auf eines der angegebenen Konten erfolgen.
(6) Wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, eine Überschuldung vorliegt oder das Insolvenzverfahren beantragt wird, so wird die Gesamtforderung der Testzentrale sofort fällig. Die Testzentrale ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Testzentrale innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der Testzentrale auch auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
(8) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, es sei denn, der Anspruch des Kunden beruht auf einer im Gegenseitigkeitsverhältnis bestehenden Leistung.
(9) Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht aus § 369 HGB ist ausgeschlossen.
Die Testzentrale ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
(10) Außerhalb des Internetversandhandels sind Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen für die Testzentrale nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.